Unterliegt VIP-Shuttle bzw. Fahrservice für Events mit gesponserten Fahrzeugen dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)?

Diese Stellungnahme hat lediglich klarstellendes Interesse und ist der Berliner Verwaltungspraxis im Rahmen der Personenbeförderung geschuldet und soll die verschiedenen Erfordernisse erläutern.

Dabei nahmen wir stets auf die Konstellation Bezug, dass ein Automobilhersteller Fahrzeuge kostenlos an einen Mietwagenunternehmer oder Dienstleister bzw. den jeweiligen Veranstalter überlässt und ebendieser  den Limousinenservice realisiert.

Diese Abstimmungen mit dem LABO sind insbesondere deshalb erforderlich geworden, da sowohl die Berliner Behörden als auch die Berliner Polizei bei nahezu jedem Event Kontrollen des Limousinengewerbes durchführt, um illegalem Fahrbetrieb das Handwerk zu legen. Um etwaige Unannehmlichkeiten für die Fahrgäste, negative Publicity und Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden war eine Abstimmung mit dem LABO unumgänglich.

Bekanntlich ist gemäß § 2 Personenbeförderungsgesetz eine Genehmigung für die Personenbeförderung erforderlich, wenn diese gewerbsmäßig oder entgeltlich erfolgt.

Die Gewerbsmäßigkeit wird bei Unternehmen des Chauffeur- und Limousinengewerbe, deren primäre Aufgabe die Personenbeförderung ist vom LABO – nicht ganz unzutreffend – unterstellt.

Ferner nimmt die Behörde auch eine Entgeltlichkeit an, da sie unter „Entgelt“ jeglichen wirtschaftlichen Vorteil versteht, der entweder dem Serviceunternehmen des Limousinengewerbes oder dem Automobilhersteller, der die Fahrzeuge als Marketingtool zur Verfügung stellt, erwächst.

Auch mit dem Ausnahmetatbestand des § 1 Ziffer 3 der Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz (FVO) haben wir uns umfassend beschäftigt und diesen mit dem LABO diskutiert.

Zwar bestimmt diese Vorschrift, dass keine Genehmigung erforderlich ist, wenn die Beförderung mit Pkw erfolgt, die einschließlich Fahrerplatz maximal 6 Sitzplätze haben und für die Beförderung  kein Entgelt zu entrichten ist.

Die Rechtsauffassung des LABO und die sich daraus ergebende ständige Verwaltungspraxis in Berlin zeichnen sich allerdings dadurch aus, dass sie auch in den vorliegenden Fällen eine „Entgeltlichkeit der Beförderung“ annimmt und den § 1 Ziffer 3 der Freistellungsverordnung als nicht anwendbar betrachtet.

Auch wenn der konkrete Fahrgast kein Beförderungsentgelt zu entrichten hat, so führt das LABO aus:
„Auf die Unterscheidung, ob das Entgelt vom Fahrgast oder vom Mieter zu entrichten ist, kommt es bei der Feststellung der Entgeltlichkeit jedoch nicht an. Im Chauffeurlimousinenservice ist es weitverbreitet, dass der Mieter nicht identisch mit dem Fahrgast ist. Der Mieter ist in diesen Fällen nicht der Beförderte.“

Zur Untermauerung seiner Position führt das LABO die Gesetzessystematik an und führt aus:

„Vielmehr wird auf die Person des Fahrgastes allein in den Fällen des § 1 Ziffer 4 FVO abgestellt („… es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist“).

Im Ergebnis kommt es dem LABO „für die Feststellung der Entgeltlichkeit nicht darauf an, wer das Entgelt entrichtet“. Relevant ist lediglich, dass „irgendjemand“ dem Beförderer wirtschaftliche Vorteile gewährt.

Folge dieser Rechtsauffassung und der damit einhergehenden Verwaltungspraxis in Berlin ist, dass sich die Mietwagenunternhemen für jedes in Berlin eingesetzte Fahrzeug die Mühe machen muss, dieses behördlich konzessionieren zu lassen. Aus eben diesem Grunde brauchen Mietwagenunternehmer jeweils die Genehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung mit diesen Fahrzeugen.

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2 Antworten auf Unterliegt VIP-Shuttle bzw. Fahrservice für Events mit gesponserten Fahrzeugen dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)?

  1. Hartmann sagt:

    Die bei Großveranstaltungen häufig durchgeführte Personenbeförderung von prominenten Gästen in gesponserten Fahrzeugen der Oberklasse fällt nicht unter die Freistellungsverordnung, sondern unterliegt dem PBefG. Das hat ein kürzlich ergangener Erlass des Innenministeriums von Baden-Württemberg klargestellt.

  2. Neuling sagt:

    Wenn eine Eventagentur das Abholen von Gästen als Geschäftsfeld betreibt, sprich, der Kunde die Möglichkeit hat diese Leistung zu buchen, betreibt der Unternehmer dieses Abholen geschäftsmäßig im Sinne von § 1 PersBefG. Dabei ist es unerheblich ob der Veranstalter dem Kunden die Abholung in Rechnung stellt oder das pauschal anbietet. Für den Fahrer ist in jedem Fall ein PBS nötig. Die Wagen müssen auch als Mietwagen angemeldet sein. Bei Sponsorfahrzeugen kann auch eine zeitlich begrenze Genhemigung erteilt werden. Kosten und Umfang sind mit dem örtlichen Amt abzuklären.

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